Wie viel Cannabis dürfen Erwachsene besitzen? Laut § 3 KCanG (Stand Oktober 2026) sind es außerhalb des Wohnsitzes bis zu 25 Gramm und am Wohnsitz bis zu 50 Gramm, jeweils bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Wer diese Besitzmengen überschreitet, begeht je nach Menge eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. Es handelt sich um gesetzliche Obergrenzen, nicht um Empfehlungen zum Konsum. Dieser Beitrag erklärt die Regeln sachlich und ohne Einzelfallberatung.
Grundsatz: Besitz ist verboten, Ausnahmen sind geregelt
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) geht von einem Verbot aus: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ist es zunächst verboten, Cannabis zu besitzen. Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nimmt § 2 Abs. 3 Nr. 2 KCanG den Besitz nach § 3 KCanG von diesem Verbot aus (Stand Oktober 2026). Die Besitzmengen sind also keine allgemeine Erlaubnis, sondern eng umrissene Ausnahmen mit festen Obergrenzen.
Das Gesetz trat nach Angaben der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) am 1. April 2024 in Kraft, nachdem der Bundesrat es am 22. März 2024 gebilligt hatte. Alle Angaben in diesem Artikel beziehen sich auf den Gesetzestext in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung abrufbaren Fassung. Gesetze können sich ändern, prüfen Sie deshalb bei Bedarf den aktuellen Wortlaut.
Besitzmengen unterwegs: 25 Gramm
Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist Volljährigen der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Das Bundesministerium für Gesundheit weist ebenfalls darauf hin, dass sich die Mengenangaben auf getrocknetes Cannabis beziehen.
Die Grenze von 25 Gramm betrifft in der Praxis den Besitz außerhalb der eigenen Wohnung. Die Strafvorschrift in § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a KCanG spricht von einem Ort, der nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist.
Besitzmengen zu Hause: 50 Gramm und drei Pflanzen
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt § 3 Abs. 2 KCanG den Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis sowie von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen. Entscheidend ist der zweite Satz der Vorschrift: Die insgesamt besessene Menge darf 50 Gramm nicht übersteigen. Mengen, die jemand bei sich trägt, und Mengen, die zu Hause lagern, werden also zusammengerechnet.
Über diese Grenzen hinaus ist Besitz nach § 3 Abs. 3 KCanG nur innerhalb des befriedeten Besitztums einer erlaubten Anbauvereinigung oder zum Zweck des Transports nach § 22 Abs. 3 KCanG erlaubt. Für Privatpersonen gilt außerhalb dieser Ausnahmen die Obergrenze von 50 Gramm.
Eigenanbau nach KCanG: Wie viele Pflanzen sind erlaubt?
Die drei Pflanzen verweisen auf den privaten Eigenanbau. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit gilt die Grenze von drei Pflanzen pro volljähriger Person, vorausgesetzt wird ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland von mindestens sechs Monaten. Mehr als drei Pflanzen müssen unverzüglich vernichtet werden. Allgemeine Informationen zum Thema Anbau finden Sie auf unserer Seite Cannabis Indoor Anbau.
Was passiert bei Überschreitung der Besitzmengen?
Das KCanG unterscheidet zwei Stufen, je nachdem, wie weit die Grenze überschritten wird. Maßgeblich sind § 36 und § 34 KCanG (Stand Oktober 2026).
| Situation | Einordnung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mehr als 25 bis 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes | Ordnungswidrigkeit | § 36 Abs. 1 Nr. 1 a KCanG |
| Insgesamt mehr als 50 bis 60 Gramm | Ordnungswidrigkeit | § 36 Abs. 1 Nr. 1 b KCanG |
| Mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes | Straftat | § 34 Abs. 1 Nr. 1 a KCanG |
| Insgesamt mehr als 60 Gramm | Straftat | § 34 Abs. 1 Nr. 1 b KCanG |
| Mehr als drei lebende Pflanzen | Straftat | § 34 Abs. 1 Nr. 1 c KCanG |
Bei den Besitz-Ordnungswidrigkeiten kann nach § 36 Abs. 2 KCanG eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Straftaten nach § 34 Abs. 1 KCanG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Straftat liegt erst vor, wenn die Strafbarkeitsgrenzen überschritten werden; knappe Überschreitungen der Obergrenzen sind zunächst Ordnungswidrigkeiten. Wie ein konkreter Fall bewertet wird, kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beurteilen.
Besitz ist nicht gleich Konsum: die Konsumverbote
Dass Besitz bis zu einer bestimmten Menge erlaubt ist, bedeutet nicht, dass überall konsumiert werden darf. § 5 KCanG regelt Konsumverbote (Stand Oktober 2026):
- Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG).
- Der öffentliche Konsum ist unter anderem in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie jeweils in deren Sichtweite verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG).
- Auch in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und am befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen ist der öffentliche Konsum verboten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 KCanG).
Die Sichtweite endet nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der genannten Einrichtungen. Verstöße gegen diese Konsumverbote sind nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG Ordnungswidrigkeiten.
Risiken sachlich einordnen
Die Erlaubnis zum Besitz ist eine rechtliche Regelung, keine gesundheitliche Unbedenklichkeitsaussage. Nach Angaben der DHS ist Cannabiskonsum mit Risiken verbunden, insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Wer Fragen zum eigenen Konsum hat oder sich Sorgen um andere macht, findet Informationen auf unserer Seite zur Suchtprävention. Das Suchthilfeverzeichnis der DHS führt außerdem Beratungsstellen mit Hilfen zu Cannabis auf.
Fazit: Die Grenzen im Überblick
Die gesetzlichen Grenzen sind klar umrissen: 25 Gramm außerhalb des Wohnsitzes, insgesamt höchstens 50 Gramm am Wohnsitz sowie bis zu drei lebende Pflanzen, jeweils für Personen ab 18 Jahren. Geringe Überschreitungen bis 30 bzw. 60 Gramm sind Ordnungswidrigkeiten, darüber hinaus beginnt die Strafbarkeit. Zusätzlich begrenzen die Konsumverbote in § 5 KCanG, wo konsumiert werden darf. Weil sich Gesetze ändern können und Einzelfälle unterschiedlich liegen, ersetzt dieser Beitrag keine rechtliche Beratung.
Häufige Fragen
Wie viel Cannabis darf ich in der Öffentlichkeit dabeihaben?
Nach § 3 Abs. 1 KCanG sind für Volljährige bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt (Stand Oktober 2026). Mehr als 25 bis 30 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit, über 30 Gramm eine Straftat.
Wie viel Cannabis darf ich zu Hause besitzen?
Am Wohnsitz sind nach § 3 Abs. 2 KCanG bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis und bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt. Die Gesamtmenge darf 50 Gramm nicht übersteigen.
Werden die 25 Gramm und die 50 Gramm zusammengezählt?
Ja, die insgesamt besessene Menge darf nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG 50 Gramm nicht übersteigen. Die 25 Gramm unterwegs sind Teil dieser Gesamtmenge und kommen nicht zusätzlich hinzu.
Ab wann ist der Besitz strafbar?
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ist Besitz von mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes, insgesamt mehr als 60 Gramm oder mehr als drei lebende Pflanzen strafbar.
Weitere Fragen beantworten wir auf der Seite Häufige Fragen.
Quellen
- § 3 KCanG – Erlaubter Besitz von Cannabis (gesetze-im-internet.de)
- § 34 KCanG – Strafvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- § 36 KCanG – Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- § 5 KCanG – Konsumverbot (gesetze-im-internet.de)
- Cannabis (Bundesministerium für Gesundheit)
- Cannabis (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen)