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Recht & KCanG

Konsumverbotszonen 2026: Wo ist Cannabiskonsum verboten?

6 Min. Lesezeit CANNA38 Redaktion

Kurzantwort: Konsumverbotszonen für Cannabis ergeben sich aus § 5 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), Stand Oktober 2026 (nichtamtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de). Verboten ist der öffentliche Konsum unter anderem in Schulen, auf Spielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten, jeweils auch in deren Sichtweite, sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Dieser Artikel erklärt sachlich, was das Gesetz regelt und wo die Grenzen der Sichtweite liegen.

Was sind Konsumverbotszonen nach dem KCanG?

Gemeint sind die Orte und Zeiten, für die § 5 KCanG den Konsum von Cannabis untersagt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei drei Bereiche: den Konsum in Gegenwart von Minderjährigen (Absatz 1), den öffentlichen Konsum an bestimmten Orten (Absatz 2) und den Konsum in militärischen Bereichen (Absatz 3).

Zum Einstieg lohnt der Blick auf den Grundsatz: Laut drugcom (Stand April 2024) ist Konsum in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich verboten, solange keine Jugendlichen in unmittelbarer Nähe sind. In Sichtweite von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr ist er dagegen untersagt. Die Verbote sind also an konkrete Orte, Zeiten und Situationen gebunden und gelten nicht flächendeckend.

Für die Einordnung hilft es, drei Fragen zu unterscheiden: Wo befinde ich mich, zu welcher Uhrzeit, und wer ist in der Nähe? Je nach Antwort greift eines der Verbote aus § 5 KCanG, mehrere können auch gleichzeitig zutreffen. Ergänzende Hinweise zur Vorbeugung finden Sie im Überblick zur Suchtprävention.

Konsumverbotszonen im Überblick: Orte und Zeiten

Nach § 5 Absatz 2 KCanG ist der öffentliche Konsum von Cannabis an folgenden Orten verboten:

OrtRegel nach § 5 KCanG
SchulenVerbot in der Schule und in deren Sichtweite
KinderspielplätzeVerbot auf dem Spielplatz und in dessen Sichtweite
Kinder- und JugendeinrichtungenVerbot in der Einrichtung und in deren Sichtweite
Öffentlich zugängliche SportstättenVerbot in der Sportstätte und in deren Sichtweite
FußgängerzonenVerbot zwischen 7 und 20 Uhr
AnbauvereinigungenVerbot innerhalb des befriedeten Besitztums und in dessen Sichtweite

Das Bundesgesundheitsministerium nennt in seinen FAQ (Stand 4. September 2026) unter anderem die Nähe zu Personen unter 18 Jahren, Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätze. Auch die 100-Meter-Grenze der Sichtweite wird dort aufgeführt.

Die Tabelle zeigt, dass die Regeln für die Einrichtungen (Schulen, Spielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und Anbauvereinigungen) örtlich und über die Sichtweite bestimmt sind. Bei Fußgängerzonen kommt es dagegen auf die Uhrzeit an. Zusätzlich verbietet § 5 Absatz 3 KCanG den Konsum in militärischen Bereichen der Bundeswehr.

Konsum in Gegenwart von Minderjährigen

§ 5 Absatz 1 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dieses Verbot gilt unabhängig vom Ort, also auch dort, wo sonst kein Verbot besteht. Wer etwa an einem Ort konsumiert, an dem keine der genannten Einrichtungen in der Nähe ist, muss dennoch darauf achten, dass keine Minderjährigen in unmittelbarer Nähe sind.

Fußgängerzonen: Verbot nur tagsüber

In Fußgängerzonen gilt das Verbot laut § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 KCanG zwischen 7 und 20 Uhr. Außerhalb dieses Zeitfensters greift diese Regel nicht, andere Verbote, etwa die Gegenwart von Minderjährigen, bleiben aber bestehen. Die 100-Meter-Regel zur Sichtweite gilt für Fußgängerzonen nicht, denn sie bezieht sich nur auf die Einrichtungen nach Nummer 1 bis 4 und 6.

Anbauvereinigungen und militärische Bereiche

Auch rund um Anbauvereinigungen gibt es eine Konsumverbotszone: Verboten ist der Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums und in dessen Sichtweite (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 KCanG). In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum nach § 5 Absatz 3 KCanG ebenfalls verboten.

Wie weit reicht die Sichtweite?

Viele Verbote gelten "in Sichtweite". Das Gesetz legt dafür eine Obergrenze fest: Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 KCanG ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung nicht mehr gegeben. Das Land Niedersachsen formuliert auf seiner Informationsseite, Sichtweite liege in der Regel in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich vor.

Praktisch bedeutet das: Maßgeblich für die Entfernung ist nach dem Gesetzeswortlaut der Eingangsbereich der Einrichtung. Jenseits von 100 Metern besteht keine Sichtweite mehr. Eine allgemeine Auskunft kann die Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen.

Weitere Regeln in Niedersachsen

Das Land Niedersachsen weist auf seiner Informationsseite (abgerufen im Oktober 2026) auf zusätzliche Punkte hin:

  • Der Konsum ist laut Land Niedersachsen auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Bahnhöfen verboten.
  • Ohne Tabak fällt Cannabiskonsum nicht unter das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz. Gaststättenbetreiber können den Konsum aber per Hausrecht untersagen. Wird Cannabis geraucht, findet das Nichtraucherschutzgesetz Anwendung.

Diese Hinweise zeigen, dass neben § 5 KCanG weitere Regeln eine Rolle spielen können. Wer unsicher ist, ob an einem bestimmten Ort konsumiert werden darf, sollte sich daher an den Informationen der zuständigen Stellen orientieren.

Welche Folgen drohen bei einem Verstoß?

Verstöße gegen die Konsumverbote sind Ordnungswidrigkeiten. § 36 Absatz 1 Nummer 4 KCanG erfasst vorsätzliches und fahrlässiges Handeln entgegen § 5 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3. Nach § 36 Absatz 2 KCanG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Das ist ein Höchstrahmen; die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Das Bundesgesundheitsministerium nennt Verstöße gegen Konsumverbote in der Öffentlichkeit als Beispiel für Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro (Stand 4. September 2026).

Das Gesetz nennt ausdrücklich sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln.

Für Minderjährige nennt das Bundesgesundheitsministerium einen anderen Ansatz: Verstoßen sie gegen das Verbot, Cannabis zu besitzen, anzubauen oder zu erwerben, wird das Cannabis von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet (Stand 4. September 2026). Weitere Hinweise zum Thema Jugend und Sucht finden Sie im Artikel Cannabis und Sucht.

Fazit

Konsumverbotszonen gibt es an Schulen, Spielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten, bei Anbauvereinigungen und tagsüber in Fußgängerzonen; hinzu kommt das Verbot in Gegenwart von Minderjährigen und in militärischen Bereichen. Die Sichtweite endet laut Gesetz jenseits von 100 Metern vom Eingangsbereich. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zur Suchtprävention.

Häufige Fragen

Darf man Cannabis in der Öffentlichkeit konsumieren?

Nicht überall. Laut drugcom (Stand April 2024) ist der Konsum in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich verboten, solange keine Jugendlichen in unmittelbarer Nähe sind. An den Orten nach § 5 Absatz 2 KCanG und in Gegenwart von Minderjährigen ist er untersagt.

Wie weit ist die Sichtweite zu Schulen und Spielplätzen?

Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 KCanG besteht keine Sichtweite mehr bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung.

Gilt das Verbot in Fußgängerzonen rund um die Uhr?

Nein. Laut § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 KCanG gilt es zwischen 7 und 20 Uhr.

Gilt das Verbot auch in Gaststätten und Bahnhöfen?

Nach Angaben des Landes Niedersachsen ist der Konsum in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Bahnhöfen verboten. In Gaststätten können Betreiber den Konsum per Hausrecht untersagen; wird Cannabis geraucht, findet das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz Anwendung.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß?

Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 36 Absatz 2 KCanG kann eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro verhängt werden; die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Quellen

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