Kurzantwort: Wer ein Kraftfahrzeug führt und 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum hat, begeht laut § 24a Abs. 1a StVG (Stand November 2026) eine Ordnungswidrigkeit. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt ein eigenes, strengeres Verbot nach § 24c StVG. Zusätzlich können Fahrverbot und Zweifel an der Fahreignung folgen.
Was gilt beim THC-Grenzwert im Straßenverkehr?
Seit dem 22. August 2024 gilt im Straßenverkehrsgesetz ein gesetzlicher THC-Grenzwert. Das Bundesministerium für Gesundheit nennt in seinen Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (Stand 4. September 2026) diesen Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum, außerdem ein Cannabisverbot für Fahranfänger und ein Verbot des Mischkonsums mit Alkohol.
Die Rechtsgrundlage ist § 24a Abs. 1a StVG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
Zweite Regel: Fahren unter der Wirkung eines berauschenden Mittels
Daneben regelt § 24a Abs. 2 StVG, dass ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zur Vorschrift genannten berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
Ausnahme bei ärztlich verschriebenen Arzneimitteln
Nach § 24a Abs. 4 StVG gelten diese Regeln nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Mischkonsum mit Alkohol: strengere Regel
Besonders geregelt ist die Kombination mit Alkohol. Nach § 24a Abs. 2a StVG handelt ordnungswidrig, wer die in Absatz 1a beschriebene Handlung begeht und zusätzlich ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks antritt. Das Bundesministerium für Gesundheit weist darauf hin, dass das Gesetz ein Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol vorsieht.
Bußgeld und Fahrverbot nach § 24a StVG
Die Höhe der möglichen Geldbuße steht in § 24a Abs. 3 StVG:
| Verstoß | Geldbuße bis zu | Norm |
|---|---|---|
| THC-Grenzwert (Abs. 1a) | 3.000 Euro | § 24a Abs. 1a, 3 StVG |
| Fahren unter Wirkung eines berauschenden Mittels (Abs. 2) | 3.000 Euro | § 24a Abs. 2, 3 StVG |
| Mischkonsum mit Alkohol (Abs. 2a) | 5.000 Euro | § 24a Abs. 2a, 3 StVG |
Das sind gesetzliche Höchstgrenzen. Die tatsächliche Geldbuße im Einzelfall legen die Behörden oder Gerichte fest. Daneben gilt laut § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG (Stand November 2026): Wird wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 bis 2a eine Geldbuße festgesetzt, ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Fahranfänger und unter 21-Jährige: strengeres Cannabisverbot
Für bestimmte Gruppen gilt eine eigene Regel. Nach § 24c Abs. 1 StVG (Stand November 2026) handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr THC zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung von THC steht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 24c Abs. 2 StVG).
Die Probezeit dauert laut § 2a Abs. 1 StVG bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis zwei Jahre. Auch hier nimmt § 24c Abs. 3 StVG die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels aus.
Strafrecht: Wenn Fahren nicht mehr sicher möglich ist
Unabhängig von den Ordnungswidrigkeiten kann eine Straftat vorliegen. Nach § 316 Abs. 1 StGB (Stand November 2026) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Nach Absatz 2 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut, dass die Person nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Fahreignung: Folgen für den Führerschein
Neben Bußgeld und Fahrverbot kann die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung prüfen. Nach § 13a FeV (Stand November 2026) ordnet sie ein ärztliches Gutachten an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist unter anderem vorgesehen bei Anzeichen für Cannabismissbrauch, bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss oder wenn die Fahrerlaubnis aus diesen Gründen schon einmal entzogen war. Verstöße ausschließlich gegen § 24c StVG werden bei den wiederholten Zuwiderhandlungen nicht berücksichtigt.
Das Bundesministerium für Gesundheit fasst die Logik so zusammen: Die Fahrerlaubnis ist nur noch zu versagen oder zu entziehen, wenn Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch vorliegt. Missbrauch liegt demnach vor, wenn Betroffene Autofahren und konsumbedingte Fahrunsicherheit nicht hinreichend sicher trennen können. Nach dem Ende einer Abhängigkeit wird die Eignung demnach in der Regel angenommen, wenn etwa ein Jahr Abstinenz besteht.
Gesundheitlicher Hintergrund
Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) nennt als akute Effekte eines Cannabisrausches unter anderem verminderte Reaktion und Merkfähigkeit sowie Schwindel und Orientierungslosigkeit. Sie schreibt dazu: „Berauschte Personen sollten deshalb niemals Fahrzeuge oder Maschinen bedienen.“ Wer den eigenen Konsum kritisch hinterfragen möchte, findet sachliche Informationen im Beitrag Beratung und Selbsttest zur Suchtprävention.
Fazit
Der THC-Grenzwert im Straßenverkehr liegt laut § 24a Abs. 1a StVG bei 3,5 ng/ml im Blutserum. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt das Verbot nach § 24c StVG, für Mischkonsum mit Alkohol eine eigene Regel mit höherem Bußgeldrahmen. Zusätzlich kommen Fahrverbot, strafrechtliche Folgen und Eignungsprüfungen in Betracht. Weitere allgemeine Fragen beantwortet die Seite Häufige Fragen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der THC-Grenzwert im Straßenverkehr?
Laut § 24a Abs. 1a StVG liegt er bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum (Stand November 2026).
Gilt der Grenzwert auch für Fahranfänger?
Für Personen in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt zusätzlich eine eigene Regel: § 24c StVG (Stand November 2026) verbietet es, als Fahrzeugführer im Straßenverkehr THC zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter THC-Wirkung anzutreten.
Ist Mischkonsum mit Alkohol besonders geregelt?
Ja, § 24a Abs. 2a StVG (Stand November 2026) regelt ihn gesondert; die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen.
Droht bei einem Verstoß ein Fahrverbot?
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG (Stand November 2026) ist bei einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 bis 2a in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Quellen
- § 24a StVG – Tetrahydrocannabinol-Grenzwert (gesetze-im-internet.de)
- § 24c StVG – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger (gesetze-im-internet.de)
- § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe (gesetze-im-internet.de)
- § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr (gesetze-im-internet.de)
- § 25 StVG – Fahrverbot (gesetze-im-internet.de)
- § 13a FeV – Eignungszweifel bei Cannabisproblematik (gesetze-im-internet.de)
- Häufige Fragen zum Cannabisgesetz (Bundesministerium für Gesundheit, Stand 4. September 2026)
- Cannabis – Risiken (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen)